Radarwarngeräte
Verbot
Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (zB Radarwarngeräte), dürfen gemäss SVG 57b Abs. 1 weder in Verkehr gebracht noch im Fahrzeug eingebaut, darin mitgeführt, in ihm befestigt oder irgendeiner Form verwendet werden. Als Inverkehrbringen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Ueberlassen.
Strafe
Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.
Gesetzliche Grundlagen
SVG 57b Abs. 1
SVG 99 Ziff. 8
GPS-Geräte
Als verbotenes Radarwarngerät gilt auch der Apparat „Amigo“, der Radaranlagen nicht mit elektromagnetischer Welle aktiv erkennt, sondern den Fahrer aufgrund einer GPS-Ortung des Fahrzeugstandortes sowie gespeicherter Daten über bekannte Radaranlagen informiert. Es war die Absicht des Gesetzgebers sämtliche Geräte zu verbieten, die es einem Autolenker erlauben, Geschwindigkeitskontrollen zu entgehen.
(6B_352/2008 vom 03.12.2008)







