Administrativverfahren
Grundsätze
Das Administrativmassnahme-Verfahren
- tritt neben ein allfälliges Strafverfahren
- betrifft den Einfluss der Verkehrsregelverletzung auf Fortbestand oder Entzug des Führerausweises
- ist ein Verwaltungs- und kein Strafverfahren
- wird nicht vom Richter, sondern vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt eingeleitet.
- bleibt oft bis zum Entscheid im Strafverfahren sistiert.
Massnahmearten
Als Massnahmen kommen in Betracht:
- Anordnung von Verkehrsunterricht
- Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
- Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder –psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung
- Verwarnung
- Führerausweisentzug
- befristeter Entzug
- Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen
- Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung
Einstufung der Verkehrsregelverletzung
Massgebend ist das Mass der Verkehrsregelverletzung. Das SVG unterscheidet in
- leichte Widerhandlung
- mittelschwere Widerhandlung
- schwere Widerhandlung.
Unbeachtliche Aspekte
Für die Einstufung der Verkehrsregelverletzung (leicht, mittelschwer oder schwer) sind unbeachtlich:
- der automobilistische Leumund
- die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen.
Massnahmen und Dauer
- Leichte Widerhandlungen: Verwarnung, sofern keine einschlägigen Vorstrafen
- Mittelschwere Widerhandlung:
- erstmalig: 1 Monat Mindestentzugsdauer
- Schwere Widerhandlung (grobe Verkehrsregelverletzung):
- Erstmalig: 3 Monate Mindestentzugsdauer
Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern dürfen nicht unterschritten werden.
Mildernde Umstände
Der automobilistische Leumund und die berufliche Sanktionsempfindlichkeit können nur bei der Festsetzung der Massnahmedauer mildernd berücksichtigt werden.
Weiterführende Informationen
Übersicht



