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Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle

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Messarten

Rechtsgebiet:
Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle
Stichworte:
Geschwindigkeitskontrolle, Radarkontrolle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen (VSKV-ASTRA 6 und 7):

  • Messungen mit stationären Messsystemen,
    • die durch eine Messperson beaufsichtigt werden
  • Messungen mit stationären Messsystemen,
    • die autonom betrieben werden
  • mobile Messungen
    • aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fortbewegungsmittel (Moving-Geschwindigkeitsmessung)
      • Fahrzeug
      • Helikopter
    • durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit,
      • durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle)
  • Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen,
    • zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt
      • Messungen mittels stationärer Messsysteme, die autonom betrieben werden
  • Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen
    • Aufzeichnung von Fahrt- und Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten,
      • Anlässe
        • Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit
        • Unfallabklärung
      • Massnahmeneinleitung
        • Einzug von Einlageblättern zur Einleitung von Massnahmen infolge solcher Feststellungen
          • Schriftliche Bestätigung an
            • Fahrzeugführer oder
            • Arbeitgeber abzugeben
  • Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem
    • Beschränkung auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung.

Vorbehalt / Disclaimer

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