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Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle

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Radarwarngeräte

Rechtsgebiet:
Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle
Stichworte:
Geschwindigkeitskontrolle, Radarkontrolle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verbot

Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (zB Radarwarngeräte), dürfen gemäss SVG 98a Abs. 1 weder in Verkehr gebracht noch im Fahrzeug eingebaut, darin mitgeführt, in ihm befestigt oder irgendeiner Form verwendet werden. Als Inverkehrbringen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Ueberlassen.

Strafe

Widerhandlungen werden mit Haft oder Busse bestraft.

Gesetzliche Grundlagen

  • SVG 98a Abs. 1
  • SVG 99 Ziff. 8

GPS-Geräte

Als verbotenes Radarwarngerät gilt auch der Apparat „Amigo“, der Radaranlagen nicht mit elektromagnetischer Welle aktiv erkennt, sondern den Fahrer aufgrund einer GPS-Ortung des Fahrzeugstandortes sowie gespeicherter Daten über bekannte Radaranlagen informiert. Es war die Absicht des Gesetzgebers sämtliche Geräte zu verbieten, die es einem Autolenker erlauben, Geschwindigkeitskontrollen zu entgehen.
(6B_352/2008 vom 03.12.2008)

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