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Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle

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Ordentliches Strafverfahren

Rechtsgebiet:
Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle
Stichworte:
Geschwindigkeitskontrolle, Radarkontrolle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

Ist die Geschwindigkeitsübertretung massiv oder gefährdete sie andere Verkehrsteilnehmer abstrakt oder konkret,

  • so überweist die Polizei die Sache an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden
  • verbunden mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Strafurteil

Der Richter entscheidet über die Höhe der Strafe

  • unabhängig
  • nach freiem Ermessen
  • auf der Basis des gesetzlichen Strafrahmens.

Dies hat zur Folge, dass es entgegen des Ordnungsbussenverfahrens

  • kein „einheitlicher Straftarif“ Anwendung findet
  • von Kanton zu Kanton und je nach Gericht eine unterschiedliche Strafzumessung stattfindet.

Konferenz der Strafverfolgungsbehörden

Diese Konferenz erlässt Empfehlungen für die Strafzumessung. Diese Empfehlungen

  • sind keine Vorgaben oder „Straftariflisten“
  • enthalten „Arbeitshilfen“ für die Strafverfolgungsbehörden
  • schränken den Richter in seinem freien Ermessen, aufgrund der Umstände des konkreten Einfalls zu entscheiden nicht ein.

Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden

Folgende Konferenzdokumente gibt es aktuell:

  • Empfehlungen betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
  • Empfehlungen betreffend Fahren in angetrunkenem Zustande (FiaZ)
  • Zusatzempfehlungen betreffend Geldstrafen/Tagessätze.

Vorbehalt / Disclaimer

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